Erfurt. Arbeitnehmer können nicht immer einen rauchfreien Arbeitsplatz verlangen. Obwohl sie grundsätzlich darauf Anspruch haben, kann der Arbeitnehmer dieses Recht unter bestimmten Voraussetzungen einschränken. Darauf wies das Bundesarbeitsgericht hin. Dort hatte ein Casino-Croupier einer hessischen Spielbank erfolglos geklagt, der an zwei Tagen in der Woche an einem Arbeitsplatz arbeiten musste, an dem das Rauchen nach den landesrechtlichen Vorschriften für Gäste erlaubt war. Der Raum war extra abgetrennt und verfügte neben einer Klimaanlage über eine gesonderte Be- und Entlüftungsanlage.
Zwar müssen Arbeitgeber nach Paragraf 5 der Arbeitsstättenverordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Auch Passivrauchen gilt als gesundheitsgefährdend. Der Arbeitgeber muss laut dem Urteil diese Schutzmaßnahmen aber nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. Diese Verpflichtung war in diesem Fall mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum erfüllt. (ctw/ag)
Urteil vom 10.05.2016
Aktenzeichen 9 AZR 347/15