Trier. Sonn-, Feiertags- und Wochenendzulagen sind bei einer Pfändung des Arbeitsentgelts geschützt. Darauf wies das Landgericht Trier hin. Nach Paragraf 850 a der Zivilprozessordnung (ZPO) handele es sich hierbei um reine Erschwerniszulagen, die im Vollstreckungsverfahren besonders geschützt sind. Das Gericht stellte zugunsten des Schuldners heraus, dass das flexibilisierte Arbeiten eine relevante Mehrbelastung für den Arbeitnehmer nach sich ziehe. Der erwähnte gesetzliche Schutz müsse auch in diesen Fällen gelten. (ag)
Beschluss vom 12.05.2016
Aktenzeichen: 5 T 33/16