Erfurt. Eine Regelung, nach der Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, drei Tage mehr Urlaub erhalten als ihren jüngeren Kollegen, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Darauf wies das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hin. In dem verhandelten Fall sah der von Arbeitgeber und Gewerkschaft ausgehandelte Tarifvertrag so aus, dass Arbeitnehmern bis zu 30 Jahren 26 Arbeitstage, von über 30 bis 40 Jahren 29 Arbeitstage, von über 40 bis 50 Jahren 30 Arbeitstage und von über 50 Jahren 33 Arbeitstage Urlaub zustehen.
Gegen die drei Tage mehr Urlaub ab dem 50. Lebensjahr klagte ein jüngerer Arbeitnehmer und bekam Recht. Es gibt laut dem Bundesarbeitsgericht keinen sachlichen Grund für eine solche Ungleichbehandlung, insbesondere gibt es auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ältere Arbeitnehmer ein erhöhtes Erholungsbedürfnis haben. Deshalb liegt in einer solchen Regelung eine Ungleichbehandlung, wofür dem jüngeren Arbeitnehmer Schadensersatz für die fehlenden drei Urlaubstage zu zahlen ist. (ctw/ag)
Urteil vom 12.04.2016
Aktenzeichen 9 AZR 659/14