Erfurt. Eine leitende Führungskraft, die sich 2005 freiwillig auf ein Konzept „60+“ zur Regelung eines vorzeitigen Ruhestandes eingelassen hat, wird nicht dadurch benachteiligt, dass ihr ein später entwickeltes Konzept „62+“ nicht angeboten wird. So entschied das Bundesarbeitsgericht. Geklagt hatte ein Verkaufsleiter, der 2003 von seinem Arbeitgeber ein Angebot erhalten hatte, wonach er mit einer Kapitalabfindung bereits mit 60 in den Ruhestand gehen konnte. Er hatte es fristgerecht im Dezember 2005 angenommen, so dass sein Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2012 endete und er eine Einmalzahlung von rund 120.000 Euro erhielt. Zu diesem Zeitpunkt war er dann 60 Jahre alt.
Im Jahr 2012 hatte sein Arbeitgeber ein neues Konzept namens „62+“ entwickelt, wonach alle leitenden Führungskräfte, die 2012 das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, mit 62 in den Ruhestand gehen konnten. Der Verkaufsleiter sah sich benachteiligt, weil das Unternehmen ihm nicht angeboten hatte, seinen Arbeitsvertrag auf dieses neue Konzept umzustellen. Er verlangte den Gehaltsausfall sowie eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Damit scheiterte er nun vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Zum einen war es ihm 2005 freigestellt gewesen, das Angebot für „60+“ anzunehmen oder nicht. Zum anderen waren die Bedingungen für alle leitenden Führungskräfte damals gleich. Als das Konzept „62+“ spruchreif gewesen war, nämlich ab November 2012, befand sich der Kläger bereits im Ruhestand. Eine Ungleichbehandlung konnten die Richter also nicht feststellen. (ctw/ag)
Urteil vom 17.03.2016
Aktenzeichen 8 AZR 677/14