Herne. Ein Schifffahrtsunternehmen, das wegen eines Streiks des Schleusenpersonals an der Weiterfahrt gehindert wird, hat keinen Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch gegen die Gewerkschaft. Das entschied das Arbeitsgericht Herne. Die Klägerin wollte die Unterlassung von Streikmaßnahmen erwirken, weil diese den täglichen Pendelverkehr zwischen dem Hafen Rotterdam und einem Kraftwerk störten. Es sah in dem Streik einen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb. Die Richter waren anderer Ansicht: Der Streik habe sich nicht gegen den Betrieb als solchen, sondern gegen den Bund gerichtet, um höhere Löhne zu erwirken. (ctw)
Urteil vom 23.08.2013
Aktenzeichen: 3 Ga 28/13