München. Werden durch Herunterladen beispielsweise von Filmen oder Musiktiteln Urheberrechtsverletzungen übers Internet begangen, so gilt die Vermutung, dass der Inhaber des Internetanschlusses hierfür verantwortlich ist, unabhängig davon, ob der Internetanschluss via Kabel oder via W-LAN Zugang geführt wird. So entschied das Amtsgericht München.
Der Anschlussinhaber gilt so lange als Störer und haftet damit für die Urheberrechtsverletzung, die durch das Herunterladen erfolgt ist, wie er nicht nachweisen kann, dass ein Dritter hierfür verantwortlich ist. Hier lag der Fall so, dass eine pflegebedürftige Rentnerin ohne eigenen PC und W-LAN-Zugang die Abmahnkosten zahlen musste, weil sie nicht nachweisen konnte, wer ihren Anschluss genutzt hatte. (ctw/sv)
Amtsgericht München
Urteil vom 23.11.2011
Aktenzeichen 142 C 2564/11