München. Online-Händler, die auch die Montage von Möbeln anbieten, dürfen die Verantwortung für zu spät gelieferte Möbel nicht auf das Transportunternehmen abwälzen. Das entschied der Bundesgerichtshof. In dem verhandelten Fall enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Händlers eine Versand- und Gefahrenübergangsklausel, in der der Händler sich lediglich dazu verpflichtete, die Ware rechtzeitig und ordnungsgemäß beim Transportunternehmen abzuliefern – nicht aber beim Kunden. Verbraucherschützer klagten gegen diese Klausel und bekamen Recht.
Da sie sich auch auf Lieferungen bezog, bei denen sich der Online-Händler zur Montage der Möbel in der Wohnung des Kunden verpflichtet hatte, liege eine Bringschuld vor, argumentierte das Gericht. Die Montage der gekauften Möbel könne nur beim Kunden stattfinden und somit könne auch erst dort festgestellt werden, ob die Ware vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Dann erst sei der zwischen dem Möbelhändler und seinem Kunden geschlossene Vertrag erfüllt, so die Richter. (ks)
Urteil vom 06.11.2013
Aktenzeichen VIII ZR 353/12