Kassel. Der Geschäftsführer einer GmbH ist in der Regel als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter anzusehen, solange er nicht die Mehrheit am Stammkapital hat. Das entschied das Bundessozialgericht.
Der Gesellschafter einer GmbH hatte im zugrundeliegenden Fall 45,6 Prozent Anteile an dem Stammkapital. Sein Bruder hatte 30,4 Prozent und hatte sich zudem verpflichtet, nur im Sinne des Geschäftsführers abzustimmen. Es gab einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, in dem ein festes Gehalt vereinbart war. Darüber hinaus gab es Regelungen über eine sechswöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie über die Bezahlung und die Dauer des Jahresurlaubs.
In einem solchen Fall ist von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, auch wenn der Geschäftsführer mit der Stimme seines Bruders alleinige Entscheidungen hätte treffen können, urteilte das Gericht. (ctw)
Urteil vom 14.03.2018
Aktenzeichen: B 12 KR 13/17 R