Koblenz/Berlin. Eine Gemeinde kann für ein Wohngebiet ein Nachtfahrverbot für Lkw verhängen – auch wenn das Unternehmen üblicherweise seine Betriebsstätte über das Wohngebiet anfährt. Die Nachtruhe für die Bewohner wiegt schwerer als das Interesse der ansässigen Firma auf optimierte Betriebsabläufe. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informierte diesbezüglich jetzt über eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Das betroffene Unternehmen fährt sein im Außenbereich einer Nachbargemeinde liegendes Betriebsgelände auch in der Nacht über ein Wohngebiet an. Nachdem sich die Anwohner des Wohngebiets über die nächtliche Lärmbeeinträchtigung beschwert hatten, erließ die Stadtverwaltung ein Nachtfahrverbot. Das Wohngebiet war nun in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr für den Schwerlastverkehr gesperrt. Begründet wurde dies mit dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm in der besonders schützenswerten Nachtzeit.
Insbesondere sei nach den vom Unternehmen mitgeteilten Tatsachen nicht ersichtlich, dass Fahrten von und zum Betriebsgelände in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr aus betrieblichen Gründen notwendig seien. Hiergegen richtete sich der Eilantrag des betroffenen Unternehmens. Die Antragsgegnerin habe keine Lärmmessungen durchgeführt. Zudem seien die betrieblichen Interessen nicht berücksichtigt worden. Der Schwerlastverkehr zum Betriebsgelände sei auch nachts zwingend erforderlich. Das Nachtfahrverbot wirke für das Unternehmen existenzgefährdend.
Nächtlicher Anwohner-Lärmschutz wichtiger
Der Antrag war erfolglos. Die Lärmbelästigung der Anwohner in einem Wohngebiet während der Nacht durch Schwerlastverkehr sei nicht zumutbar, so die Richter. Der Lärm durch Lkw sei weder für ein allgemeines Wohngebiet noch für eines im privilegierten Außenbereich typisch. Es erschließe sich nicht, weshalb leere Lkw in der Nachtzeit vom Betriebsgelände abfahren oder dieses anfahren müssten. Gleiches gelte für deren Tankfahrzeuge („40-Tonner“). Das Unternehmen habe bislang trotz konkreter Nachfrage der Antragsgegnerin nicht überzeugend dargelegt, weshalb diese Lkw nicht vor 22:00 Uhr beladen und nötigenfalls außerhalb des Betriebsgeländes abgestellt werden könnten.
Der bloße Hinweis des Betriebs auf Gärprozesse der Fracht und eine Explosionsgefahr sei nicht ausreichend, so die Richter, – vor allem nicht angesichts der technischen Möglichkeiten, wie etwa Kühlsysteme oder ähnlicher Einrichtungen. Die Behörde habe das Interesse des Unternehmens mit dem der besonders schützenswerten Nachtruhe der Wohnbevölkerung richtig gewichtet und entschieden, hieß es in der Urteilsbegründung. Eine existenzgefährdende Wirkung für den Betrieb erschließe sich nicht. Vielmehr erscheine eine Anpassung der Betriebsabläufe möglich. (ag)
Urteil vom 14. November 2018
Aktenzeichen: AZ: 5 L 1092/18.KO