Frankfurt/Main. Ein Raser kann grundsätzlich nicht mit dem pauschalen Hinweis auf berufliche Nachteile einem Fahrverbot entgehen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Beschluss. Vielmehr sind nach Meinung der Richter auch schwerwiegende berufliche Nachteile hinzunehmen. Außerdem sei es dem betroffenen Autofahrer zumutbar, auf andere Weise seine Mobilität aufrecht zu erhalten, notfalls durch die Einstellung eines bezahlten Fahrers (2 Ss OWi 239/09). Das Gericht hob mit seinem Beschluss eine Entscheidung des Amtsgerichts Gießen auf. Das Amtsgericht hatte gegen einen Autofahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um knapp 50 Stundenkilometer überschritten hatte, eine Geldbuße von 300 Euro festgesetzt. Von einem Fahrverbot sah das Gericht ab, da der Verurteilte beruflich auf den Führerschein angewiesen sei und bei einem Fahrverbot mit seiner Kündigung rechnete. Das OLG gab der Beschwerde der Staatsanwaltschaft statt. Die Frankfurter Richter senkten die Geldbuße auf 100 Euro und sprachen ein Fahrverbot von einem Monat aus. Es sei Sache des Verurteilten, seine beruflichen Aktivitäten so zu planen, dass er mit dem Fahrverbot klarkomme. Notfalls müsse er einen Kredit aufnehmen, um eventuell anfallende Kosten zu finanzieren, heißt es in dem Beschluss. (dpa)
Urteil: Für Raser gilt Fahrverbot trotz beruflicher Nachteile
Oberlandesgericht Frankfurt: Notfalls muss der Verurteilte einen Fahrer einstellen, auch wenn er dazu einen Kredit aufnehmen muss