Karlsruhe. Stimmen die Angaben der gesetzlichen Krankenkasse zum Leistungsumfang nicht, haftet diese für die Falschberatung und muss Schadensersatz zahlen. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe. In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin nach einem Beratungsgespräch ihre Krankenkasse gewechselt.
Die Versicherte war an Krebs erkrankt und nahm naturheilkundliche Behandlungsmethoden in Anspruch. Sie erkundigte sich vor jeder Behandlung bei dem Mitarbeiter, der das Beratungsgespräch geführt hatte, ob die Kosten dafür getragen würden. Dieser bejahte dies, woraufhin die Versicherte entsprechende Rechnungen einreichte. Tatsächlich wurden diese aber nicht von der Krankenkasse beglichen, sondern von dem Berater aus eigener Tasche gezahlt. Als dieser dies nicht mehr konnte, flog der Schwindel auf. Am Ende musste die Versicherung die Rechnungen übernehmen. (ctw)
Urteil vom 18.12.2012
Aktenzeichen: 12 U 105/12