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Urteil: Fahrtenbuchauflage für 93 Fahrzeuge unzulässig

18.06.2012 10:49 Uhr
Urteil: Fahrtenbuchauflage für 93 Fahrzeuge unzulässig
Gewehrt hatte sich die Halterin von 93 Fahrzeugen, die auf Standorte im gesamten Bundesgebiet verteilt sind
© Foto: ddp/Jörg Koch

Das Verwaltungsgericht Mainz hat die sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage für den kompletten Fuhrpark eines Unternehmens gestoppt

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Mainz. Lassen sich Verkehrsverstöße nicht aufklären, kann dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage gemacht werden. Jedoch nicht ohne nähere Ausführungen für alle Fahrzeuge und für die Dauer von 30 Monaten. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz und stoppte damit die sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens. Die Antragstellerin ist Halterin von 93 Fahrzeugen, die auf Standorte im gesamten Bundesgebiet verteilt sind. Mit vier dieser Fahrzeuge wurden von 1998 bis 2011 Verkehrsverstöße begangen; die Verantwortlichen konnten nicht ermittelt werden.

Grundsätzlich sei zwar eine Fahrtenbuchauflage bezüglich des gesamten Fuhrparks eines Unternehmens möglich, so die Richter. Im diesem Fall sei die entsprechende Entscheidung der Kreisverwaltung jedoch ermessensfehlerhaft. Die Behörde habe vor Erlass der Auflage nicht ermittelt, wie viele Fahrzeuge der Fuhrpark umfasse. Außerdem habe sie keine Erhebungen darüber angestellt, in welchem Umfang in der Vergangenheit Verkehrszuwiderhandlungen mit Fahrzeugen der Antragstellerin begangen worden seien und wie viele Verstöße nicht hätten aufgeklärt werden können. Die vier angeführten Verstöße reichten insofern nicht als Beurteilungsgrundlage aus, weil sie teilweise schon Jahre zurücklägen oder bereits früher Anlass für Fahrtenbuchauflagen gewesen seien.

Zudem käme nach den eigenen Verwaltungsvorschriften der anordnenden Kreisverwaltung eine Auflage für die Dauer von 30 Monaten nur dann in Betracht, wenn die Verkehrsverstöße zusammen insgesamt zumindest fünf Punkte im Verkehrszentralregister ergeben würde. Hier kämen aber allenfalls vier zusammen. (ctw)

Verwaltungsgericht Mainz
Urteil vom 14.05.2012
Aktenzeichen: 3 L 298/12.MZ

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