Leipzig. Die Fahrerlaubnis kann auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten entzogen werden, wenn dieser Punktestand bereits bei Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers durch die Behörde vorliegt, die Fahrerlaubnisbehörde das aber nicht wusste. Darauf weist das Bundesverwaltungsgericht hin.
In dem vorliegenden Fall wurde der Fahrerlaubnisinhaber am 21.01.2015 wegen Erreichens von sieben Punkten verwarnt. Am 13.02.2015 wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, weil er mit einem Geschwindigkeitsverstoß vom 10.03.2014, der zwischenzeitlich rechtskräftig geahndet wurde, neun Punkte erreicht hatte.
Grundsätzlich ist es so, dass eine Verringerung des Punktestandes auf sieben Punkte vorgesehen ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahrerlaubnisinhaber trotz Erreichens von acht oder mehr Punkten erst noch verwarnen muss. Das gilt aber dann nicht, wenn die Behörde gar nicht wusste, dass bereits acht Punkte vorliegen, als sie die Verwarnung ausgesprochen hat, so das Bundesverwaltungsgericht. (ctw)
Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 26.01.2017
Aktenzeichen 3 C 21.15