Koblenz. Behauptet der Empfänger eines Fax-Schreibens, dieses nicht erhalten zu haben, muss er sich das Fax-Ausgangsjournal des Senders entgegenhalten lassen. Darauf wies das Oberlandesgericht Koblenz hin. Das Vorliegen eines „OK-Vermerks“ im Sendebericht belegt demnach zwar nicht den tatsächlichen Zugangs am Faxgerät des Empfängers. Damit stehe aber fest, dass zwischen dem Telefaxgerät des Senders und dem des Empfängers zu der angegebenen Zeit eine Verbindung bestanden habe. Der Adressat muss nach Ansicht der Richter das Fax-Eingangsjournal vorlegen, um darzulegen, dass er zu diesem Zeitpunkt kein Fax erhalten hat.
In dem Rechtsstreit verklagte eine Spedition ihren Geschäftspartner wegen Verzögerungen beim Palettentausch auf Schadenersatz. Der Kläger hatte per Faxschreiben die Herausgabe der Paletten verlangt und eine Frist hierzu gesetzt. Als Beweis hierfür diente ein Fax-Sendebericht mit einem „OK-Vermerk“. Das beklagte Unternehmen hatte aber bestritten, dass ihr dieses Fax zugegangen war und deshalb die Frist in Gang gesetzt worden sei. Beweisen konnte es aber nicht, dass tatsächlich keine Speicherung in dem Faxgerät erfolgt war. Da die Frist ohne Herausgabe der Paletten abgelaufen war, musste die Firma Schadensersatz leisten. (ctw/ag)
Hinweisbeschluss vom 17.12.2012
Aktenzeichen 2 U 1249/11