Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Nachtschichtzuschlägen in der Getränkeindustrie aufgehoben und damit die Tarifautonomie gestärkt. Letztendlich ging es um die Ungleichbehandlung zwischen Nachtschichtarbeitern mit fest planbaren Nachtschichten und Nachtarbeitern, die gelegentlich nachts arbeiteten. Die Nachtarbeiter erhielten laut den in beiden Fällen vorliegenden Tarifverträgen einen höheren Zuschlag als die Nachtschichtarbeiter.
Das Bundesarbeitsgericht sah eine Ungleichbehandlung. Es entschied, dass beide Arbeitnehmergruppen einen gleich hohen Nachtzuschlag bekommen müssten und legte diese Höhe gleich mit fest. Die Zuschläge seien zudem rückwirkend zu zahlen.
Dagegen zogen die Arbeitgeber vor das Bundesverfassungsgericht. Sie waren der Meinung, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts in die Tarifautonomie eingreift. Diese wird im Grundgesetz festgelegt und beinhaltet das Recht von Tarifparteien – also Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften – eigenverantwortlich Arbeitsbedingungen zu vereinbaren.
Das oberste Gericht des Landes gab ihnen Recht und verwies die Fälle zur erneuten Entscheidung zurück an das BAG. Tarifverträge dürfe das Gericht nur begrenzt kontrollieren, und zwar auf Willkür. Die Tarifparteien haben aber den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.
Im Rechtsblog der VerkehrsRundschau, den Abonnenten im Profiportal VRplus frei lesen können, erklärt Rechtsanwalt Axel Salzmann, wie das Bundesverfassungsgericht dies begründet, welche weiteren Aspekte es bewertete und wie sich die Entscheidung auch für Arbeitgeber auswirken könnte.