Ein Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist kein hinreichender Grund zur gerichtlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Nach Meinung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz lässt sich daraus für einen Arbeitnehmer nicht die Schlussfolgerung ableiten, für ihn sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Nach geltendem Recht kann das Arbeitsgericht auf Antrag eines Arbeitnehmers ein Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Mitarbeiter aus persönlichen Gründen unzumutbar ist. Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger einen solchen Richterspruch und machte geltend, der Arbeitgeber habe Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verletzt. Daher sei für ihn persönlich eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. Das Landesarbeitsgericht folgte dem nicht. Die Richter verwiesen vielmehr darauf, dass der Kläger sich auf die Verletzung von Rechten des Betriebsrates berufe. Es sei jedoch allein Sache dieses Gremiums und nicht etwa die des Klägers, sich dagegen zu wehren. Persönliche Gründe, warum für ihn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei, habe der Kläger dagegen nicht genannt. (dpa) Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.10.2007 Aktenzeichen: 7 Sa 525/07
Urteil der Woche: Weder Auflösung noch Abfindung
Ein Streit zwischen Chef und Betriebsrat rechtfertigt nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens eines Arbeitnehmers