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Urteil der Woche: Vom Chef übernommene Geldbuße gilt als Lohn

02.12.2008 15:54 Uhr
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Bezahlt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Chef nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt.

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Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes Arbeitslohn zu sehen. Das gelte, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liege nur vor, wenn nach einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund stehe und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme von Geldbuße beziehungsweise -auflage durch den Arbeitgeber überlagere. Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH die Zahlung eines Bußgelds und einer Geldauflage übernommen, die gegen ihren Geschäftsführer verhängt worden waren. Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts durch Umetikettieren von Waren verstoßen zu haben. Ihm war deshalb ein Bußgeld von insgesamt ca. 17.000 DM auferlegt worden. Außerdem war ein Strafverfahren gegen ihn gegen Auflage einer Zahlung von 62.000 DM eingestellt worden. Der Geschäftsführer muss laut Bundesfinanzhof die von der GmbH übernommenen Beträge danach als Arbeitslohn versteuern. Er könne auch nicht zugleich einen Abzug der Buße als Werbungskosten erreichen. Der Bundesfinanzhof hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer Bußgeld oder Geldauflage nicht als Werbungskosten abziehen kann, selbst wenn die Zahlungsverpflichtung Folge schuldhafter Handlungen ist, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers liegen. Denn nach ausdrücklicher Regelung im Einkommensteuergesetz seien die von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Geldbußen nicht als Werbungskosten abziehbar. Auch ein Werbungskostenabzug von Geldauflagen im Sinne des Paragrafen 153a der Strafprozessordnung scheide aus, soweit diese Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienten. Bundesfinanzhof Urteil vom 22. Juli 2008 Aktenzeichen: VI R 47/06

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