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Urteil der Woche: Schon am ersten Krankheitstag darf Attest verlangt werden

20.12.2011 11:34 Uhr
Urteil der Woche: Schon am ersten Krankheitstag darf Attest verlangt werden
Laut Gesetz muss man nach spätestens drei Kalendertagen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen
© Foto: ddp/Joern Pollex

Der Arbeitgeber kann bei einem Mitarbeiter ab dem ersten Fehltag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit anfordern

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Köln. Meldet sich ein Arbeitnehmer krank, kann der Arbeitgeber auch ohne besonderen Anlass schon ab dem ersten Fehltag ein Attest verlangen. Eine Begründung dafür müsse der Arbeitgeber nicht angeben, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Die Richter ließen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. (AZ: 3 Sa 597/11)

Laut Gesetz muss ein Mitarbeiter nach spätestens drei Kalendertagen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Der Arbeitgeber kann dies zwar auch schon bei weniger Fehltagen verlangen – bisher sei es juristisch aber umstritten, ob er dafür einen besonderen Grund brauche, erläuterte ein Gerichtssprecher.

Im konkreten Fall hatte eine Frau sich für einen Tag krankgemeldet, für den sie zuvor vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Daraufhin hatte ihr Arbeitgeber sie aufgefordert, künftig am ersten Tag einer Krankmeldung ein Attest vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah dies als sachlich ungerechtfertigt an. Nach Auffassung des LAG ist die Anweisung des Arbeitgebers aus rechtlichen Gründen aber nicht zu beanstanden, denn sie sei nicht willkürlich oder diskriminierend. (dpa)

Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 14.09.2011
Aktenzeichen: 3 Sa 597/11

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