Der Kläger war bei dem beklagten Logistik- und Paketdienstleistungsunternehmen als Zusteller beschäftigt. Der Arbeitgeber unterhielt mehrere Betriebe. Im Jahre 2005 erhöhte er die Vergütung seiner Arbeitnehmer pauschal um 2,1 Prozent. Dies galt jedoch nicht für alle Betriebe. Einige erhielten einen anderen Erhöhungssatz und der Betrieb des Klägers wurde gänzlich von der Lohnerhöhung ausgenommen. Zur Begründung führte der Arbeitgeber an, dass dort die Löhne ohnehin deutlich über dem Durchschnitt lägen und zudem die Kosten am höchsten seien. Diese Begründung reichte dem Landesarbeitsgericht, nicht aber dem Bundesarbeitsgericht: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete eine sachfremde Schlechterstellung von Arbeitnehmern gegenüber Kollegen in vergleichbarer Lage. Ein Arbeitgeber müsse deshalb die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer auch betriebsübergreifend gewährleisten. Für eine unterschiedliche Lohnerhöhung in verschiedenen Betrieben müssten daher sachliche Gründe vorliegen, die anhand eines unternehmensweiten Vergleichs aller Betriebe zu ermitteln seien. Die Bundesrichter verwiesen den Rechtsstreit damit zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. Dezember 2008 Aktenzeichen: 5 AZR 74/08
Urteil der Woche: Gleicher Lohn für alle

Bundesarbeitsgericht: Für eine unterschiedliche Lohnerhöhung in verschiedenen Betrieben eines Arbeitgebers müssen sachliche Gründe vorliegen