Köln. Weist ein Mietfahrzeug unmittelbar nach der Rückgabe Beschädigungen auf, die bei der Übergabe nicht vorhanden gewesen sind, muss der Autofahrer beweisen, dass nicht er dafür verantwortlich ist. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, gilt der Schaden als „durch den Mietgebrauch“ entstanden und ist entsprechend der vertraglichen Haftungsvereinbarung dem Autovermieter zu erstatten. Darauf hat in einem aktuellen Urteil das Amtsgericht Köln bestanden (Az. 120 C 676/09).
In dem verhandelten Fall hatte die Autofahrerin hatte sich den Wagen bei einer Fahrzeugvermietung für drei Stunden wegen eines Umzugs ausgeliehen. Bei der Rückgabe stellte sie ihn auf dem dafür vorgesehenen öffentlichen Parkplatz vor dem Autohof ab. Dann ging sie ins Büro, wo eine Mitarbeiterin die Autoschlüssel übernahm und sich sofort zu einer Besichtigung des Wagens begab. Dabei entdeckte Angestellte und Kundin eine erheblich Delle an der vorderen Stoßstange.
Die Kundin erklärte, sie habe keinen Unfall gehabt und die Beule sei vermutlich erst nach Rückgabe des Fahrzeugs auf dem Hof des Vermieters entstanden. Der Richter am Amtsgericht Köln wollte dieser Ausführung laut der Deutschen Anwaltshotline jedoch nicht folgen. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für einen Unfall auf dem Firmengelände. So habe es beispielsweise auf dem Parkplatz keine Scherben oder Farbkratzer an anderen Fahrzeugen gegeben. Damit bleibt ungeklärt, wer den Schaden verursacht hat und die Kosten gehen zu Lasten der Mieterin.
Amtsgericht Köln
Urteil vom 24.05.2011
Aktenzeichen: 120 C 676/09