Rostock. Ein Berufskraftfahrer, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, so dass er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, darf umgehend entlassen werden. Allenfalls kommt aber eine personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht, wenn der dem zu Grunde liegende Verkehrsverstoß während einer Privatfahrt stattfand und in keinem Bezug zur Arbeit steht. Wurde das amtliche Fahrverbot nur auf einen Monat beschränkt, den der Betroffene durch Inanspruchnahme seines Urlaubs aussitzen kann, ist jegliche Kündigung hinfällig. Das entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in Rostock (Az. 5 Sa 295/10).
Der Kläger war beim Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt und verdiente monatlich 1.300 Euro brutto zuzüglich 500 Euro Spesen. Wegen eines Verkehrsverstoßes hatte der Kläger einen Bußgeldbescheid erhalten, mit dem gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wurde. Als er seinem Arbeitgeber davon berichtete, erklärte jener die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus personenbedingten Gründen. Schließlich, so der Arbeitgeber, könne der Kläger ohne Führerschein nicht weiter als Fahrer arbeiten.
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung jedoch für unwirksam, und auch das LAG schloss sich dieser Sichtweise an. Schließlich habe der Kläger noch ausreichend Urlaubstage gehabt, mit denen er den Monat des Fahrverbots hätte überbrücken können. Auch den weiteren Einwand des Arbeitgebers, er sei viel zu spät über das bevorstehende Fahrverbot informiert worden, ließ das LAG nicht gelten. Selbst wenn die Angaben des Arbeitgebers richtig seien, dass der Kläger ihn erst zehn Tage vor Beginn des Fahrverbots informiert hätte, so rechtfertige dies keine Kündigung. Ein Arbeitgeber müsse sich immer auf einen kurzfristigen Ausfall seiner Fahrer einstellen. (mp/ag)
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 16. August 2011
Aktenzeichen: 5 Sa 295/10