Erfurt. Fährt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen auf dem Parkplatz vor dem Firmengelände an, handelt es sich auch dann um einen Betriebswegeunfall, wenn der Parkplatz auch durch Dritte genutzt wird und nicht eingezäunt ist. Das entschied das Landgericht Erfurt. Der betroffene Arbeitnehmer ging nach Feierabend zu seinem Auto auf dem Firmenparkplatz außerhalb des Betriebsgeländes. Dieser wurde auch von Kunden genutzt und war nicht zugangsbeschränkt. Ein solcher Unfall ist als Betriebswegeunfall einzuordnen, sodass eine Haftung des Verursachers ausgeschlossen ist. Entscheidend sei hier, so die Richter, dass der Parkplatz zum Organisationsbereich des Betriebes gerechnet werde. (ctw/ag)
Urteil vom 07.10.2016
Aktenzeichen: 9 O 1039/11