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Urteil: Betriebswegeunfall auf für Dritte zugänglichem Parkplatz

16.02.2018 08:42 Uhr
Richterhammer, Urteil, Gerichtsentscheidung
Der Unfall ereignete sich außerhalb der Werkstore, wurde aber als Betriebswegeunfall gewertet
© Foto: Andrea Warnecke/dpa/picturel-alliance

Wenn ein Arbeitnehmer einen anderen auf einem nicht eingezäunten Parkplatz an, der vor den Werkstoren liegt und auch für Kunden zugänglich ist, gilt dies trotzdem als Betriebswegeunfall.

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Erfurt. Fährt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen auf dem Parkplatz vor dem Firmengelände an, handelt es sich auch dann um einen Betriebswegeunfall, wenn der Parkplatz auch durch Dritte genutzt wird und nicht eingezäunt ist. Das entschied das Landgericht Erfurt. Der betroffene Arbeitnehmer ging nach Feierabend zu seinem Auto auf dem Firmenparkplatz außerhalb des Betriebsgeländes. Dieser wurde auch von Kunden genutzt und war nicht zugangsbeschränkt. Ein solcher Unfall ist als Betriebswegeunfall einzuordnen, sodass eine Haftung des Verursachers ausgeschlossen ist. Entscheidend sei hier, so die Richter, dass der Parkplatz zum Organisationsbereich des Betriebes gerechnet werde. (ctw/ag)

Urteil vom 07.10.2016
Aktenzeichen: 9 O 1039/11

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#Verkehrsrecht

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