Münster. Muss wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Halter eines Autos ermittelt werden, kann die Bußgeldbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die im Fahrzeugregister angegebene Person auch der tatsächliche Halter ist. So entschied das Oberverwaltungsgericht Münster. Die Bußgeldbehörde sei nicht verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen infrage zu stellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen.
In dem verhandelten Fall ging es um eine Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage. Der Halter des betroffenen Fahrzeugs wurde durch die Bußgeldbehörde über das Fahrzeugregister ermittelt und zu der vorgefallenen Verkehrsordnungswidrigkeit angehört. Tatsächlich war aber die in den Zulassungsbescheinigungen aufgeführte Person nicht der Eigentümer des Autos und auch nicht der Fahrzeugführer. Dieser meinte, er sei insoweit nicht rechtzeitig angehört worden. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, die Ermittlungsmaßnahme sei angemessen gewesen. (ctw/ag)
Beschluss vom 07.02.2017
Aktenzeichen: 8 A 671/16