Mannheim. Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbietet das Parken gegenüber Grundstücksausfahrten, wenn die Straße schmal ist. Diese Regelung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg unwirksam. In diesem Fall kam ein Grundstückseigentümer kam seiner etwas tiefer gelegenen Garageneinfahrt nur mit mehrmaligem Rangieren heraus, wenn auf der gegenüberliegenden Straße geparkt wurde. Er erwartete, dass dort durch Kennzeichnung das Parken untersagt wird, scheiterte damit aber.
Zwar sieht die StVO bei einer schmalen Straße vor, dass das Parken gegenüber einer Grundstücksausfahrt verboten ist. Allerdings sei der Begriff „schmal“ zu unbestimmt, als dass der Kläger hier ein Recht hätte ableiten können, so die Richter. Da er im Übrigen eine neben der Einfahrt liegende Stellfläche durch das Entfernen von Begrenzungssteinen verbreitern konnte, was das Herausfahren wesentlich erleichtert würde, wurde die Klage abgewiesen. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. (ctw/ag)
Urteil vom 08.03.2017
Aktenzeichen: 5 S 1044/15