Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Betriebsräten bei Arbeitszeitkonflikten mit ihrem Arbeitgeber gestärkt. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter entschieden kürzlich in Erfurt, dass den Arbeitnehmervertretern zwischen ihrem Schichtende und dem Beginn einer Betriebsratssitzung eine Erholungszeit von elf Stunden zusteht. Sie seien berechtigt, ihre Arbeit vor dem Schichtende einzustellen, wenn sonst die im Arbeitszeitgesetz festgelegte Ruhezeit nicht einzuhalten ist.
Damit hatte die Klage eines Arbeitnehmervertreters aus einem Metallunternehmen in Nordrhein-Westfalen Erfolg, der eine Nachtschicht vor einer Betriebsratssitzung am Mittag vorfristig beendete. Nach dem Urteil muss ihm sein Arbeitgeber die komplette Schicht auf seinem Arbeitszeitkonto anrechnen. Die Bundesrichter bestätigte damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm, an das der Fall zur Klärung weiterer Details zurückverwiesen wurde.
Eine andere Frage beantwortete der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht: Ob Betriebsratstätigkeit immer als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu werten ist, ließ er offen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind Betriebsräte auch dann von ihrer beruflichen Aufgabe bezahlt freizustellen, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar macht. (dpa/ag)
Urteil vom 18. Januar 2017
Aktenzeichen: 7 AZR 224/15