Mainz. Ein Arbeitgeber darf die Arbeitszeit eines Beschäftigten nur in Ausnahmefällen mit einer Klausel im Kleingedruckten vorübergehend ausweiten. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil. Demnach wird der Mitarbeiter sonst unangemessen benachteiligt, weil er seine finanzielle Planungssicherheit verliert (Az.: 11 Sa 426/09).
Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Urteil der Klage eines Arbeitnehmers statt. Der Arbeitgeber hatte dem in Teilzeit beschäftigten Kläger angeboten, seine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden für drei Monate auf 37,5 zu erhöhen. Eine entsprechende Klausel befand sich im Kleingedruckten des Arbeitsvertrages. Der Kläger machte jedoch geltend, die Befristung sei unzulässig. Daher sei er unbefristet mit einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden vollbeschäftigt.
Das LAG teilte diese Auffassung. Die Befristung der erhöhten Zahl von Arbeitsstunden müsse die Ausnahme bleiben und vom Arbeitgeber begründet werden. Dabei reiche die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf zur Rechtfertigung nicht aus. Denn diese Unsicherheit gehöre zum unternehmerischen Risiko, das der Arbeitgeber nicht auf die Mitarbeiter abwälzen dürfe, so das LAG. (dpa)