Köln. Das Verwaltungsgericht Köln entschieden, Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) darf Finanzierungs- und Leasinggesellschaften im Zweifel als nachrangige Lkw-Maut-Schuldner in Anspruch nehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln kürzlich zu vier gebündelten Verfahren entschieden. Geklagt hatten zwei Gesellschaften, die ihre Sattelzugmaschinen Speditionsunternehmen im Wege eines Leasings beziehungsweise Mietkaufs zur Verfügung gestellt hatten. In allen Fällen blieben die Leasinggesellschaften zivilrechtlicher Eigentümer der Sattelzugmaschinen.
Das BAG nimmt Finanzierungs- und Leasinggesellschaften als Eigentümer von Motorfahrzeugen regelmäßig dann in Anspruch, wenn die Lkw-Maut-Forderung nicht gegenüber demjenigen Unternehmen realisiert werden kann, das das Fahrzeug auch tatsächlich genutzt hat. Entsprechende Fälle ergeben sich laut dem BAG etwa bei Insolvenzen vorrangig verpflichteter Gesamtschuldner.
Die hiergegen erhobenen Klagen hat die Kammer abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Lkw-Mautgesetz den Eigentümer als potentiellen Mautschuldner ausdrücklich vorsehe. Eine Einschränkung, wonach nur Eigentümer mit einem Einfluss auf die konkrete Nutzung der Sattelzugmaschinen als Mautschuldner gelten sollen, lasse sich nach Auslegung des Gesetzes nicht feststellen. Die Heranziehung der Leasinggesellschaften sei auch verfassungsgemäß, da die Mautforderungen zum einen keine erdrückende Wirkung und zum anderen auch die Leasinggesellschaften einen Nutzen von den mautpflichtigen Strecken hätten.
Schließlich habe das BAG auch ermessensgerecht gehandelt, wenn es zunächst die Speditionsunternehmen in Anspruch nehme und erst bei einer Insolvenz auf die Leasinggesellschaften zurückgreife. Eine Heranziehung der Fahrer sei dem Gesetz nach zwar ebenfalls möglich, aber in Bezug auf die Verwaltungspraktikabilität im Rahmen der Mauterhebung und die Bonitätsunterschiede der Beteiligten jedenfalls nicht zwingend.
Die Berufung wurde in allen vier Verfahren nicht zugelassen. Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden. (ag)
Urteile vom 04.10.2016
Aktenzeichen: 14 K 5253/14, 14 K 7119/14, 14 K 976/15 und 14 K 1019/15