München. Auch bei einem Spurwechsel im Reißverschlussverfahren gilt der Anscheinsbeweis. Darauf weist das Oberlandesgericht München hin. Im verhandelten Fall nahm ein Pkw-Fahrer einen Spurwechsel vor, für den das Reißverschlussverfahren vorgesehen war. Dabei ging er davon aus, dass ein auf der dann neuen Spur fahrender Lkw ihn gesehen habe beziehungsweise ihm auf jeden Fall Platz machen würde, tatsächlich kam es jedoch zur Kollision der Fahrzeuge.
Eine solche Situation im Reißverschlussverfahren ist genauso typisch wie ein normaler Spurwechsel auf einer mehrspurigen Fahrbahn. Die Fahrzeugführer müssen daher die gleiche Sorgfalt walten lassen, so das Gericht. Es gelten keine Besonderheiten dahingehend, dass der Einscherende darauf vertrauen kann, dass der nachfolgende Verkehr ihn einscheren lässt. Vielmehr muss er sich vergewissern, dass genügend Platz für den Spurwechsel vorhanden ist. Dies hat er hier offenkundig nicht getan, so dass es überhaupt zu der Kollision kommen konnte, hierfür haftet er allein. (ctw)
Urteil vom 21.04.2017
Aktenzeichen: 10 U 4565/16