Mannheim. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach sich der Auftraggeber eine Zahlungsfrist von 90 Tagen für die Begleichung erbrachter Transportdienstleistungen einräumt, ist unwirksam. Sie benachteilige den Frachtführer unverhältnismäßig, weil dieser bei der Beförderung mit nicht unerheblichen Aufwendungen in Vorleistung gehe, urteilte das Amtsgericht Mannheim. Dort ging es um folgende AGB-Klausel eines Spediteurs: „Forderungen des Auftragnehmers sind am letzten Tag des zweiten Folgemonats nach Rechnungseingang fällig“. Es handelt sich hier um die erste Entscheidung zur Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie. Zahlungsziele von über 60 Tagen sollen demnach nur noch in Ausnahmefällen möglich sein.
Der Mannheimer Richter wies darauf hin, aus Paragraf 420 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ergebe sich, dass das Gut nur Zug um Zug gegen die Zahlung abgeliefert werden müsse. Der Frachtlohn sei also eine logische Sekunde vor dem Zeitpunkt der Ablieferung fällig. Zwar könne auch in AGB von dieser gesetzlichen Vorgabe abgewichen werden. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass der Frachtführer rund zwei Monate auf sein Geld warten müsse, so die Erklärung. Dass der Spediteur mit geringen Gewinnmargen argumentierte und auf die Notwendigkeit verwies, das Entgelt zunächst bei seinen Auftraggebern beitreiben zu müssen, lies das Amtsgericht nicht gelten. Der Einwand rechtfertige nicht die Existenzgefährdung des beauftragten Frachtführers. Der Auftragnehmer müsse zudem nicht 90 Tage lang das Insolvenzrisiko seines Auftraggebers tragen. (ctw/ag)
Urteil vom 22.07.2015
Aktenzeichen 10 C 169/15