Lüneburg. Das bundesweit erste Streckenradar kann nun doch zumindest vorläufig wieder von der Polizei zur Überwachung der Geschwindigkeit genutzt werden. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, wie eine Sprecherin am Donnerstag, 4. Juli, mitteilte. Damit folgten die Richter des 12. Senats der Polizeidirektion Hannover. Das Ende Mai wirksam gewordene niedersächsische Polizeigesetz habe nachträglich die notwendige Eingriffsermächtigung geschaffen, befand das Gericht in Lüneburg. Rechtsmittel dagegen sind nicht möglich (Az. 12 MC 93/19, Entscheidung im Eilverfahren vom 3. Juli).
Die Anlage an der Bundesstraße 6 bei Laatzen erfasst die Kennzeichen aller vorbeifahrenden Autos. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte darin einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ohne erforderliche gesetzliche Voraussetzungen gesehen und diese Art der Überwachung vorläufig untersagt. Dem war auch das OVG selbst im Mai gefolgt, entschied am Mittwoch, 3. Juli, nun aber auf Basis der neuen Gesetzesgrundlage anders. Dabei ging es nur um eine vorläufige Erlaubnis, weil eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit erst im anhängigen Hauptsacheverfahren vom OVG getroffen wird.
Der Testbetrieb des Streckenradars hatte im Januar begonnen und wurde dann im März vom Verwaltungsgericht gestoppt. Die auch als Section Control bezeichnete Anlage erfasst die Geschwindigkeit nicht an einer Stelle. Stattdessen ermittelt sie das Durchschnittstempo auf einem längeren Abschnitt. In Nachbarländern wie Österreich, Belgien oder den Niederlanden wird das Streckenradar bereits seit Jahren genutzt. (dpa)