Dresden. Dr. Malek Software präsentiert unter dem Namen „M3 MiLoG“ ein neues Software-Modul für das Transportmanagementsystem M3 Logisticware. Die Lösung soll Spediteuren und Verladern den wöchentlichen Verwaltungsaufwand im Zuge des Mindestlohngesetzes erleichtern. (Halle B2, Stand 102). Das neue Modul eigne sich gleichermaßen für Fahrer, Büroangestellte und gewerbliche Mitarbeiter, heißt es.
Geeignet für Fahrer und weitere Mitarbeiter
Besonders einfach funktioniere die Lösung für Fahrer in Kombination mit einem digitalen Tachografen und Fernauslesefunktion. M3 MiLoG könne Daten von Webportalen wie Tachoweb oder ZA-ARC übernehmen und verarbeiten. Ein weiterer Weg besteht über die M3 App, mit der die Arbeitszeiten der Fahrer direkt aus dem Lkw in M3 Logisticware übertragen und von dort verarbeitet werden können. Für Büroangestellte und weitere Mitarbeiter existiert eine Tablet-Variante. Dabei funktioniert der Tablet-PC als „Stechuhr“, an der sich die Lohn- und Gehaltsempfänger täglich an- und abmelden müssen. Am Ende jeder Arbeitswoche generiert das Tool automatisch die mit Barcode versehenen Arbeitszeitlisten, die anschließend kontrolliert, von den Mitarbeitern unterschrieben und elektronisch archiviert werden. Dabei sorge der Barcode für eine schnelle und eindeutige Zuordnung, so Dr. Malek.
Gesetzliche Vorschriften
Hintergrund der Neuentwicklung ist das im Januar in Kraft getretene Mindestlohngesetz (MiLoG). Dieses sieht einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde vor. Der Mindestlohn gilt dabei für alle Arbeitnehmer, also nicht nur für die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, sondern auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und kurzfristig Beschäftigte (Saisonkräfte). Das MiLoG ist mit erheblichen administrativen Pflichten verbunden. Arbeitgeber müssen demnach für alle Beschäftigte und Leiharbeitnehmer mit einem Monatsbruttolohn von bis zu 2958 Euro gesonderte Aufzeichnungen über die Arbeitszeit führen. Dabei muss die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter in deutscher Sprache aufgezeichnet und zwei Jahre für die Prüfbehörden bereitgehalten werden. Ordnungswidrigkeiten wie fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen werden mit Bußgeldern von bis zu 30.000 EUR geahndet. (ak)