Arbeitgeber dürfen geringfügig Beschäftigten, die Wunscharbeitszeiten anmelden können, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht den Stundenlohn kürzen. Bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit haben diese Arbeitskräfte einen Anspruch auf die Stundenvergütung in jener Höhe, wie sie Vollzeitbeschäftigte mit verbindlich festgelegter Arbeitseinteilung erhalten, urteilte am Mittwoch, 18. Januar, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (5 AZR 108/22).
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter gaben in einem Revisionsverfahren einem Rettungssanitäter aus Bayern recht, der als geringfügig Beschäftigter bei einem Rettungsdienst tätig ist und im geringeren Stundenlohn eine Benachteiligung gesehen hatte. Der Rettungssanitäter wollte für den Zeitraum von Januar 2020 bis April 2021 eine Nachzahlung von rund 3285 Euro erreichen. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht seine Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht München gab ihm in der Berufungsverhandlung recht und verurteilte den Rettungsdienst zur Zahlung.
Dagegen hatte sich die Revision des Rettungsdienstes gerichtet. Dieser beschäftigt laut Bundesarbeitsgericht neben hauptamtlichen Voll- und Teilzeit-Rettungsassistenten zum Stundenlohn von 17 Euro brutto, während sogenannte nebenamtliche Rettungsassistenten – wie der Kläger – 12 Euro brutto pro Stunde erhalten. Den niedrigeren Stundenlohn hatte er mit dem höheren Organisationsaufwand bei diesen Arbeitskräften begründet. Sie werden nicht einseitig vom Rettungsdienst zur Arbeit eingeteilt, sondern können Wunschtermine für Einsätze benennen, denen der Arbeitgeber allerdings nicht entsprechen muss. Der Kläger arbeitete im Durchschnitt 16 Stunden monatlich für den Rettungsdienst.
Teilzeitarbeitsverhältnisse mit der Möglichkeit zu Wunscharbeitszeiten gibt es einer Gerichtssprecherin zufolge nicht nur im Rettungsdienst, sondern auch in zahlreichen anderen Branchen. (tb/dpa)