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Ratgeber: Haftung bei Schäden durch Schlaglöcher

14.05.2013 11:41 Uhr
Ratgeber: Haftung bei Schäden durch Schlaglöcher
Wer in ein Schlagloch fährt, sollte den Schaden gut dokumentieren
© Foto: imago/Lars Berg

Wer haftet für Schäden am Fahrzeug, die durch Schlag­löcher verursacht werden?

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München. Grundsätzlich haftet für solche Schäden derjenige, der für die Unterhaltung der Straße zuständig ist. Das können die Kommunen, das Land, der Bund oder ein anderer Träger der Straße sein. Dieser sogenannte Baulastträger ist allerdings nur dann verantwortlich, wenn er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Zum Beispiel dann, wenn er von Schlaglöchern weiß und diese nicht so schnell wie möglich ausbessert oder nicht vor ihnen warnt. Eine beschädigte Achsaufhängung oder einen kaputten Reifen tatsächlich ersetzt zu bekommen, kann jedoch schwierig sein.

Denn häufig trifft den Fahrer eine Mitschuld, etwa weil er mit unangepasster Geschwindigkeit unterwegs war. Gerade auf Nebenstrecken und nach längeren Frostperioden müssen Autofahrer nämlich mit Schlaglöchern von zumindest geringer Tiefe rechnen. Wer vom Gas geht, sollte diese auch erkennen können, so die Argumentation der Gerichte. Auf Bundesautobahnen sieht das allerdings anders aus: Hier können Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, dass die Fahrbahn intakt ist, es sei denn, es wurden Warnschilder aufgestellt. Weil es hier so gefährlich ist, müssen die Autobahnmeistereien im Winter die Strecken auch häufiger kontrollieren.

Wer trotzdem in ein Schlagloch fährt, sollte den Schaden gut dokumentieren. Zunächst einmal ist es wichtig, Ort und Zeit des Schadens nachweisen zu können. Betroffene sollten Fotos sowohl vom eigenen Fahrzeug als auch vom Schlagloch machen, am besten mit einem Zollstock, der die Größe und Tiefe dokumentiert.

Auch Aufnahmen von der Umgebung können sinnvoll ein. Zum Beispiel, wenn sie zeigen, dass kein Warnschild aufgestellt wurde. Sobald die Kommune, das Land, der Bund oder ein anderer Träger per Schild vor Straßenschäden warnt, ist sie übrigens aus dem Schneider. Wer kann, sollte Zeugen benennen und den Schaden von der Polizei vor Ort aufnehmen lassen. Die Schadensmeldung, das Polizeiprotokoll und den Kostenvoranschlag der Werkstatt sollten Betroffene dann beim Baulast­träger einreichen.

Lenkt der Verantwortliche nicht ein, kann man vor Gericht gehen, um den Schadenersatz einzuklagen. Ein Verfahren ist allerdings oft langwierig und die Urteile der Richter fallen diesbezüglich recht unterschiedlich aus. (ir/ag)

Sie haben Fragen zum Thema Recht und Geld? Schicken Sie uns eine Mail: andre.giesse@springer.com

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