München. Beim Palettentausch sind zunächst zwei Ebenen zu unterscheiden: Zum einen die Transportebene, also der Speditions- oder Frachtvertrag zwischen dem Verkäufer einer Ware (Verlader) und dem Transportunternehmer beziehungsweise Frachtführer. Zum anderen die Lieferebene, also der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Gesetzlich geregelt ist der Palettentausch nicht. Fehlt es auch an einer vertraglichen Vereinbarung im Rahmen des Kaufvertrages, werden die Paletten als Teil der Verpackung Eigentum des Käufers. Gibt es auch keine frachtrechtliche Vereinbarung, ist der Frachtführer auch nicht verpflichtet, dem Verlader Paletten zurückzugeben. Soll der Palettentausch funktionieren, sind daher immer gleichlaufende Vereinbarungen sowohl im Kaufvertragsrecht als auch im Frachtrecht erforderlich.
Das kann mit einer Palettentauschvereinbarung geschehen, also einer Verpflichtung, nach Anzahl, Art und Qualität gleichwertige Paletten zurückzugewähren. Dabei sind auf den jeweiligen Ebenen verschiedene Modalitäten möglich. Vereinbart wird der Palettentausch in der Regel in Allgemeinen Vertragsbedingungen oder einem Rahmenvertrag. Vorformulierte Vertragsbedingungen dürfen allerdings nicht unzulässig sein. So kommt es immer wieder vor, dass einzelne Klauseln den Frachtführer unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind.
Kommt der Frachtführer einer wirksamen Verpflichtung zur Rückgabe der Paletten an den Verlader nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, entsteht nach einer erfolglosen Fristsetzung eine Schadensersatzforderung gegen ihn. Diese kann mit der Frachtforderung verrechnet werden. Gibt er nicht gebrauchsfähige Paletten zurück, kann er sich sogar strafbar machen. Nach dem neuen Produktsicherheitsgesetz, dass seit dem 1. Dezember 2011 gilt, drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Daher sollten Frachtführer darauf achten, keine defekten Paletten anzunehmen. (ir)
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