München. Nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) müssen alle Fahrer im Personen- und Güterkraftverkehr regelmäßig alle fünf Jahre 35 Stunden Weiterbildung absolvieren, sofern sie gewerblich Fahrten durchführen und mit Fahrzeugen unterwegs sind, die über mehr als acht Fahrgastplätze verfügen oder deren zulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen überschreiten. Betroffen sind in der Regel alle Besitzer der Fahrerlaubnisklassen C1/C1E, C/CE, D1/D1E und D/DE.
„Die Vorschriften sprechen allerdings nicht von fünf Modulen“, erklärt Jens Könemann, Leiter Services Kraftfahrt bei der HDI-Gerling Sicherheitstechnik GmbH. „In Paragraph vier der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung heißt es vielmehr, dass die Dauer der Weiterbildung 35 Stunden zu je 60 Minuten betragen muss, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden zu erteilen ist.“
Dabei können die Schulungsinhalte aus drei Kenntnisbereichen frei gewählt werden, wobei die Themen Verkehrssicherheit und sparsamer Kraftstoffverbrauch aus Kenntnisbereich eins abgedeckt werden müssen. „Viele Anbieter haben aus diesen Anforderungen eine fünfmodulige Fortbildung entwickelt. Verpflichtend ist das allerdings nicht“, so Könemann. Jedoch sind Fahrer, die die 35 Stunden anderweitig erbracht haben, von den Führerscheinbehörden schon aufgefordert worden, die fünf Module nachzuweisen.
Könemann sagt dazu: „Diese Forderung ist schlichtweg falsch. Es geht ausschließlich um die Inhalte der drei Kenntnisbereiche.“ Könne der Fahrer diese belegen, sei ihm der Führerschein zu verlängern und die Schlüsselzahl 95 in der Spalte 12 einzutragen, so der Experte.
Brisanz wird das Thema in diesem Herbst erhalten. Die erste Weiterbildungsphase für LKW-Fahrer muss nämlich bis zum 10. September 2014 abgeschlossen sein. (ir)