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Hinweisgeberschutzgesetz: Pflicht zum Schutz

15.06.2023 11:03 Uhr
Grafische Darstellung: Eine etwas kleinere rote Silhouette eines Mannes (Oberkörper) flüstert mit der Hand am Mund einer blauen männlichen Silhouette eines Kopfes ins Ohr
Die Identität der Person, die einen Verstoß meldet, ist vertraulich zu behandeln
© Foto: wei/stock.adobe.com

Ein Gesetz für einen besseren Schutz von Whistleblowern bringt neue Pflichten für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern. Bei der Umsetzung ist einiges zu beachten, sonst kann es teuer werden.

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In Kürze
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Betriebe ab 50 Angestellten dazu, interne Meldestellen zu schaffen. Worauf Firmen bei der Umsetzung achten müssen, damit am Ende keine hohen Bußgelder drohen.

Nach langem Hin und Her ist das Hinweisgeberschutzgesetz nun verabschiedet. Es ist am 2. Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Das Gesetz soll Arbeitnehmer, die auf straf- sowie zum Teil bußgeldbewehrte und weitere Rechtsverstöße durch einen Hinweis aufmerksam machen wollen, vor Vergeltungsmaßnahmen schützen. Dazu zählen etwa Kündigung, Einschüchterung oder weniger Lohn.

Damit kommen auf Unternehmen ab 50 Mitarbeitern neue Pflichten zu: Sie müssen interne Meldestellen schaffen. Allerdings haben Betriebe zwischen 50 und 249 Angestellten dafür noch Zeit bis zum 17. Dezember. Anders sieht es für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern aus: Sie…

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