Berlin. Bei dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin von vergangener Woche handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die an dem bestehenden Mindestlohngesetz nichts ändert. Das stellte eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums jetzt klar. Das Gericht hatte am Donnerstag im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung entschieden, dass Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden dürfen.
Es gibt einen Interpretationsspielraum
„Grundsätzlich sind solche Zahlungen des Arbeitgebers als Bestandteile des Mindestlohns anzurechnen, die die Normaltätigkeit des Arbeitnehmers abgelten“, sagte die Sprecherin. Zahlungen, die ein Arbeitnehmer als Ausgleich für darüberhinausgehende Leistungen erhalte, seien nicht anrechenbar. Wie „freiwillig“ zum Beispiel ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt werde, sei aber Interpretationssache – je nachdem, ob es im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder mündlich vereinbart worden sei.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin wollte die Sprecherin nicht im Detail kommentieren oder bewerten, weil ihr der konkrete Fall und die Urteilsgründe noch nicht bekannt seien und es sich um ein erstinstanzliches Urteil handele, wogegen Berufung eingelegt werden könne. Auf eine Diskussion über Widersprüche zwischen den Vorgaben des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, aus denen sich für Unternehmen derzeit viele Unsicherheiten ergeben, wollte sich die Sprecherin nicht einlassen.
Rechtsunsicherheiten bleiben
Tags zuvor hatte ein anderer Sprecher des Bundesarbeitsministeriums noch in einer anderen Angelegenheit klargestellt, dass bei Streitfällen und hinsichtlich rechtlichen Grenzen des Mindestlohns die Arbeitsgerichte entscheiden müssen. Die Verkehrsrundschau wollte wissen, wie der Zoll denn nun seit dem 1. März 2015 die Vergütung von Bereitschaftszeiten bewertet und gegebenenfalls auch bestraft. Es sei in unser durch Vertragsfreiheit und Tarifautonomie geprägten Rechtsordnung nicht Sache des Gesetzgebers für jede Branche festzulegen, was alles zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört und was nicht, hieß es in der Antwort. (ag)