Luxemburg. In einem Streit über die Berechnung der Autobahnmaut für Lastwagen droht Deutschland eine Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof. Der zuständige EuGH-Gutachter sieht es als Verstoß gegen EU-Recht, wenn Deutschland auch Kosten für die Verkehrspolizei bei der Maut ansetzt. Das ist noch kein Urteil, doch häufig folgen die obersten EU-Richter ihren Gutachtern. (Rechtssache C-321/19)
Eine polnische Spedition hat vor dem Oberverwaltungsgericht Münster auf Rückzahlung deutscher Autobahnmaut geklagt, die in den Jahren 2010 und 2011 gezahlt wurde. Aus ihrer Sicht verstoßen die Mautsätze im Bundesfernstraßengesetz gegen die EU-Wegekostenrichtlinie. Wichtigster Streitpunkt sind die Kosten für die Verkehrspolizei. Die deutschen Richter haben den EuGH um Auslegung der Richtlinie gebeten, die festhält, dass bei Mautgebühren nur „Infrastrukturkosten“ angesetzt werden dürfen.
Das schließe Kosten für die Verkehrspolizei nicht ein, befand EuGH-Gutachter Henrik Saugmandsgaard Øe. Spielraum bei der Berechnung sieht er nicht: Selbst eine geringfügige Überschreitung der Infrastrukturkosten bei den Mautgebühren sei eine Verletzung von EU-Recht.
Saugmandsgaard Øe empfiehlt dem EuGH auch, einen Antrag der Bundesregierung abzulehnen, mit dem die zeitliche Wirkung eines Urteils zulasten der Bundesrepublik begrenzt werden soll. Deutschland habe keine näheren Angaben zur Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen gemacht, erklärte der Generalanwalt. (dpa/ja)