Berlin. Der Bundesrat hat am Freitag, 10. Dezember, neben umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz auch weiteren Gesetzen zugestimmt, die der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte.
So werden auch die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld. Konkret erhalten Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 Prozent. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.
Der alte und neue Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hatte Mitte der Woche angekündigt, die Aufstockungsregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 zu verlängern. Als „ein wichtiges Signal an viele Beschäftigte, deren Betriebe und Branchen besonders unter der Pandemie leiden“, hatte der Verdi-Vorsitzende Frank Werneke diese Verlängerung begrüßt. (tb)