Berlin. Leiharbeiter müssen zwar eigentlich gleich behandelt werden wie die Stammbelegschaft, werden faktisch aber oft benachteiligt. Gerade, wenn es nicht gut läuft, sind Leiharbeiter die ersten, die gehen müssen. Beendet ein Auftraggeber die Zusammenarbeit mit einem Leiharbeiter, bedeutet das aber nicht, das die verleihende Zeitarbeitsfirma den Zeitarbeiter auch betriebsbedingt kündigen darf. Leiharbeiter haben hier die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer auch - und können zum Beispiel eine Abfindung aushandeln.
Leiharbeitnehmer gibt es fast in jeder Branche. Sie unterstützen in saisonbedingten Hochphasen oder helfen, den Fachkräftemangel auszugleichen. In einigen Punkten haben Zeitarbeiter Nachteile im Vergleich zu festangestellten Mitarbeitern eines Unternehmens. Oft gibt es deutliche Gehaltsunterschiede, auch wenn das rechtlich nicht erlaubt ist - Stichwort: Equal Pay - und die Wahrscheinlichkeit, arbeitslos zu werden, ist bei Leiharbeitern höher. Bei Verlust der Anstellung haben Zeitarbeiter aber grundsätzlich die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer. Zwar ist die Leiharbeit - auch Arbeitnehmerüberlassung genannt - im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gesondert geregelt, doch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt auch für Zeitarbeiter.
Auch für Zeitarbeiter gilt der gesetzliche Kündigungsschutz
Nicht selten sprechen Zeitarbeitsunternehmen ihren Angestellten eine Kündigung aus, wenn ein Auftrag wegfällt. Der Leiharbeitnehmer könne nicht weiter beschäftigt werden und müsse daher betriebsbedingt entlassen werden. „Wir erfahren immer wieder von diesen Fällen. Insbesondere während der Corona-Pandemie haben Leiharbeitsfirmen versucht, Mitarbeiter betriebsbedingt zu entlassen, wenn ein Auftrag weggefallen war, obwohl noch andere Aufträge vorhanden waren. Gegen ungerechtfertigte Kündigungen können auch Zeitarbeiter erfolgreich vorgehen. Das zeigt unsere Praxis", erklärt Lukas Kogut, Rechtsanwalt und Leiter des Fachbereichs Arbeitsrecht bei der Arbeitnehmerkanzlei von Rueden. Kommt es also vor, dass ein Unternehmen die zeitweise beschäftigten Leiharbeiter nicht mehr benötigt, kann die Leiharbeitsfirma - sprich der Verleiher - seinen Angestellten nicht automatisch kündigen. Denn: Die Leiharbeiter sind zwar nur temporär beim Entleiher beschäftigt - sie sind aber beim Verleiher fest und meist unbefristet angestellt. Daher gilt auch hier der gesetzliche Kündigungsschutz für Arbeitnehmer.
Leiharbeitnehmern kann bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags nur empfohlen werden, die Wirksamkeit dieser Kündigung anwaltlich prüfen zu lassen. Mittels einer Kündigungsschutzklage kann bei einer fehlerhaften Kündigung der Arbeitsplatz bei Zeitarbeitsunternehmen oft doch noch gesichert werden.
Doch dabei muss eines beachtet werden: „Zeitarbeiter dürfen nicht zögern, wenn sie eine Kündigung erhalten haben. Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden, sonst kann auch der beste Anwalt nichts mehr tun", so Kogut.
Leiharbeiter können Abfindung aushandeln lassen
Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und -geber jedoch zu sehr gestört, kann eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgehandelt werden. Für eine gute Ausgangsposition ist es wichtig, dass der Leiharbeiter mehr als sechs Monate bei der Zeitarbeitsfirma tätig war und dass diese Firma mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Auch hier sollte ein erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der die höchstmögliche Abfindung für den Zeitarbeiter aushandeln kann. (ste)