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Kroatien tritt dem gemeinsamen Versandverfahren bei

20.06.2012 15:04 Uhr
Kroatien tritt dem gemeinsamen Versandverfahren bei
Ab Juli macht Kroatien beim gemeinsamen Versandverfahren mit
© Foto: ddp/Joern Pollex

Die Republik tritt zum Juli dem Übereinkommen bei, das den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern vereinfacht

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Brüssel. Kroatien tritt zum 1. Juli 2012 dem Übereinkommen zum gemeinsamen Versandverfahren bei, das elektronisch über das New Computerized Transit System (NCTS) abgewickelt wird. Die südosteuropäische Republik hinterlegte dafür eine entsprechende Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union (EU) in Brüssel. Der ebenfalls für Anfang Juli geplante Beitritt der Türkei verschiebt sich wegen technischer Probleme voraussichtlich auf den 1. November 2012.

Das gemeinsame Versandverfahren stellt eine Vereinfachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs dar, da es unter anderem die Verzollung am endgültigen Bestimmungsort anstatt zum Zeitpunkt des Grenzübertritts ermöglicht. Die Konvention besteht zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern. Nach dem Beitritt von Kroatien und der Türkei kann man das gemeinsame Versandverfahren als Alternative zum Versandverfahren mit Carnet TIR in Anspruch nehmen. Hierfür bedarf es jedoch einer in diesen Ländern gültigen Sicherheitsleistung, die nach Verfahrensabschluss wieder freigegeben wird.

Wirtschaftsbeteiligte, die über eine Sicherheitsleistung in Form einer Einzelbürgschaft verfügen oder denen als Vereinfachung eine Gesamtbürgschaft oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist, sollten rechtzeitig den Geltungsbereich ihrer Bürgschaft ausdehnen lassen. Darauf weist der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) hin. Die erforderlichen Anpassungen können sie demnach bei der zuständigen Stelle der Bürgschaftsleistung beziehungsweise dem Bewilligungshauptzollamt beantragen. Wer keine Erweiterung beantragt, müsse Kroatien und die Türkei ab dem 1. Juli 2012 beziehungsweise ab dem 1. November 2012 in der Bürgschaft zwingend als Ausschlussländer aufführen. (ag)

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