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Fiskus akzeptiert bei Ausfuhren weitere Zollvermerke

27.02.2015 08:55 Uhr
Fiskus akzeptiert bei Ausfuhren weitere Zollvermerke
Bei Ausfuhren in ein Drittland akzeptiert die Finanzverwaltung jetzt weitere Zollvermekre als Nachweise für Umsatzsteuerzwecke
© Foto: Picture Alliance/dpa/Angelika Warmuth

Als Nachweis zur Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen von Deutschland in ein Drittland kommen künftig weitere Bestätigungen der Ausfuhrzollstelle infrage.

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Berlin. Die Finanzverwaltung erkennt neben dem klassischen Ausgangsvermerk beziehungsweise dem Alternativ-Ausgangsvermerk künftig auch andere im IT-Verfahren ATLAS erzeugte Ausgangsvermerke als Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen an. Das legte das Bundesfinanzministeriums (BMF) in einem Schreiben vom 23. Januar 2015  fest. Wie die Industrie-  und Handelskammer (IHK) München und Oberbayern jetzt mitteilte, werden vier weitere Ausgangsvermerke, die die Ausfuhrzollstelle elektronisch an den Ausführer der Ware übermittelt, als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt:

Zum einen ist das der Ausgangsvermerk aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), soweit sich aus den begleitenden Dokumenten und aus der Buchführung die Ausfuhr der Ware eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt. Zum anderen der Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren nach Artikel 787 Absatz 2 der ZK-DVO. Darüber hinaus nennt das BMF-Schreiben den Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Artikel 795 der ZK-DVO und den Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung (Korrektur für die Außenhandelsstatistik). Das BMF-Schreiben enthält jeweils Muster der genannten Ausgangsvermerke.

Den Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Carnet ATA ohne Wiedereinfuhr nach Artikel 798 der ZK-DVO erkennt die Finanzverwaltung laut der IHK München und Oberbayern hingegen nicht an. (ag)

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