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EuGH-Urteil zu Leiharbeit: Kein Anspruch auf Festanstellung

17.03.2022 16:51 Uhr | Lesezeit: 4 min
Europäischer Gerichtshof, EuGH
Wer jahrelang als Leiharbeiter den gleichen Job bei einem Unternehmen macht, hat nicht unbedingt Anspruch auf eine Festanstellung bei dieser Firma, urteilte der EuGH
© Foto: Alexandre Marchi/MAXPPP/dpa/picture-alliance

Ein EuGH-Urteil stellt klar, dass das EU-Recht keinen Anspruch auf Festanstellung vorsieht, auch wenn Zeitarbeiter Jahre im gleichen Betrieb arbeiten. Deutsches Recht kann das aber schon.

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Luxemburg. Wer jahrelang als Leiharbeiter den gleichen Job bei einem Unternehmen macht, hat nicht unbedingt Anspruch auf eine Festanstellung bei dieser Firma. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor. In der Entscheidung heißt es, dass „der Leiharbeitnehmer aus dem Unionsrecht kein subjektives Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem entleihenden Unternehmen ableiten kann“.

Leiharbeiter bei Daimler klagt  

Hintergrund ist der Fall eines Mannes, der 55 Monate von 2014 bis 2019 als Leiharbeiter bei Daimler beschäftigt war und der nun ein festes Arbeitsverhältnis einklagt. Der EuGH betonte in seinem Urteil zwar auch, dass es missbräuchlich sein könne, einen Arbeiter jahrelang auf demselben Arbeitsplatz einzusetzen, es müssten aber auch sämtliche relevanten Umstände, vor allem Besonderheiten der Branche und nationale Regelungen berücksichtigt werden. Nach deutschem Recht gilt für eine Beschäftigung beim selben Entleiher seit 2017 eine Frist von 18 Monaten, die über einen Tarifvertrag aber ausgeweitet werden kann.

„Wir begrüßen die Entscheidung des EuGH, dass aus dem Unionsrecht keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses folgt, und sehen unsere Rechtsauffassung insofern bestätigt“, teilte eine Sprecherin der Mercedes-Benz AG mit. Man sehe jedoch einen gewissen Spielraum beim nationalen Gericht, so müsse die finale Entscheidung aus Deutschland abgewartet werden.

Werner Stolz, Hauptgeschäftsführer des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IDZ), teilte mit: „Erfreulicherweise gibt das Gericht auch weiterhin grünes Licht, von der Überlassungshöchstdauer durch Tarifverträge der Einsatzbranche abzuweichen.“ Konkret geht aus dem Urteil hervor, dass die Tarifvertragsparteien, also Vertreter von Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern, sich untereinander auf entsprechende Regeln einigen können.

830.000 Leiharbeiter In Deutschland

Die Zahl der Leiharbeiter in Deutschland ist in den vergangenen Jahren bis kurz vor Beginn der Corona-Pandemie gestiegen. Jüngsten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit zufolge gab es 2013 rund

865.000 Menschen in Leiharbeit, im Jahresschnitt 2018 waren es schon mehr als eine Million. 2020 - im ersten Jahr der Pandemie - sank die Zahl zwischenzeitlich auf gut 740.000, lag aber Mitte 2021 wieder bei mehr als 830.000. Aktuellere Zahlen der Bundesagentur liegen nicht vor, der IDZ berichtet aber von einer weiterhin steigenden Tendenz.

Die meisten Leiharbeiter sind mit einem Anteil von knapp 30 Prozent in der Lagerwirtschaft tätig. Es folgt mit deutlichem Abstand von fast mehr als 20 Prozentpunkten die Metallbearbeitung. Aber auch im Maschinenbau, Büros und Sekretariaten gibt es viele Zeitarbeiter. (dpa/sn)

 

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