Die EU-Kommission hat den Entwurf für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften vorgelegt. Nach Art. 3 Abs. 13 der Bilanzrichtlinie ist die Kommission verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Der nun am 13. 13. September von der Kommission vorgelegte Entwurf sieht eine Anhebung der Schwellenwerte von 25 Prozent bezogen auf die Umsatzerlöse und Bilanzsumme vor. Damit soll den Auswirkungen der Inflation Rechnung getragen werden, die seit der letzten Anhebung im Jahr 2013 im EU-Raum kumuliert etwa 24,3 Prozent betrug. Der Entwurf kann bis 6. Oktober 2023 kommentiert werden.
Die sogenannte „Rechnungslegungsrichtlinie“ sieht vor, dass die EU-Kommission mindestens alle fünf Jahre die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte überprüft, um eine inflationsbedingte Bereinigung vornehmen zu können. Aufgrund der hohen Inflation in den Jahren 2021 und 2022 hat sie nun eine Anpassung der monetären Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenkategorien von Unternehmen vorgeschlagen.
Deutliche Anhebung der Schwellenwerte
Laut einer Mitteilung des Datev-Informationsbüro Brüssel, sollen künftig folgende monetären Schwellenwerte für folgende Kategorien gelten, die nicht überschritten werden dürfen:
Kleinstunternehmen: Bilanzsumme: 450.000 Euro (derzeit: 350.000 Euro)/ Nettoumsatzerlöse: 900.000 Euro (derzeit: 700.000 Euro)
Kleine Unternehmen: Bilanzsumme: 5.000.000 Euro (derzeit: 4.000.000 Euro)/ Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 Euro (derzeit: 8.000.000 Euro)
Die EU-Mitgliedstaaten können Schwellenwerte, die darüber hinausgehen, festlegen. Jedoch dürfen sie 7.500.000 Euro (derzeit: 6.000.000 Euro) für die Bilanzsumme und 15.000.000 Euro (derzeit: 12.000.000 Euro) für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten.
Mittlere Unternehmen: Bilanzsumme: 25.000.000 Euro (derzeit: 20.000.000 Euro)/ Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro (derzeit: 40.00.000 Euro)
Kleine Gruppen: Bilanzsumme: 5.000.000 Euro (derzeit: 4.000.000 Euro)/ Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 Euro (derzeit: 8.000.000 Euro)
Die EU-Mitgliedstaaten können Schwellenwerte, die darüber hinausgehen, festlegen. Jedoch dürfen sie 7.500.000 Euro (derzeit: 6.000.000 Euro) für die Bilanzsumme und 15.000.000 Euro (derzeit: 12.000.000 Euro) für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten.
Mittlere Gruppen: Bilanzsumme: 25.000.000 Euro (derzeit: 20.000.000 Euro)/ Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro (derzeit: 40.000.000 Euro)
Große Unternehmen/große Gruppen sollen wie folgt definiert werden (Größenmerkmale werden überschritten):
Große Unternehmen: Bilanzsumme: 25.000.000 Euro (derzeit: 20.000.000 Euro)/ Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro (derzeit: 40.000.000 Euro)
Große Gruppen: Bilanzsumme: 25.000.000 Euro (derzeit: 20.000.000 Euro)/ Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro (derzeit: 40.000.000 Euro)
Laut Mitteilung des Datex-Büros müssen die EU-Mitgliedstaaten die delegierte Richtlinie zwölf Monate nach Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen. Die Bestimmungen sollen ab dem Finanzjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnt, angewandt werden.