Berlin. Das Gesetz kann somit in Kraft treten, sobald der Bundespräsident dieses unterzeichnet hat. Es erhöht unter anderem die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate.
Bis zum 30. Juni 2022 gilt zudem der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Diese Regeln waren eigentlich bis zum 31. März befristet.
Es reicht also für Unternehmen weiter aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind, um Kurzarbeitergeld beantragen und erhalten zu können. Vor der Pandemie und den eingeführten befristeten Sonderregeln musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
Bundesrat für vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Kritik äußert der Bundesrat jedoch in einer begleitenden Entschließung daran, dass die aktuell zumindest noch hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31. März vollständig ausläuft.
Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge nur noch hälftig erstattet werden, wenn die jeweiligen in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter zugleich an einer Qualifizierung teilnehmen. Dies stelle für viele Betriebe keine praktikable Alternative zur Beschäftigungssicherung in der gegenwärtigen Lage dar, wie der Bundesrat weiter mitteilt.
Bundeszuschuss gefordert
Um die Stabilität der Beitragssätze in der Arbeitslosenversicherung nicht zu gefährden, bedürfe es weiterhin eines Bundeszuschusses: Dieser muss die Mehrausgaben der verlängerten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld ausgleichen, fordert der Bundesrat in seiner Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet. Eine Entschließung hat keinen rechtlich bindenden Charakter.
Änderungen ab dem 1. April
Die Sozialversicherungsbeiträge sollen im Rahmen des Kurzarbeitergelds künftig nicht mehr einfach so pauschaliert zu 50 Prozent erstattet werden. Betriebe hatten mit den bis 31. März geltenden Regeln zudem die Möglichkeit, mit einer Schulungsmaßnahme für ihr Personal das Erstatten der Beiträge um weitere 50 Prozent zu erhöhen und so insgesamt auf 100 Prozent aufzustocken. Dieses ist ab 1. April nicht mehr möglich.
Ab dem ersten April würde die Arbeitsagentur die Sozialversicherungsbeiträge den Betrieben nur noch dann zur Hälfte erstatten, wenn die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbunden ist. Um die Beiträge erstattet zu bekommen, müssten sich die Beschäftigten des Unternehmens also in den entsprechenden Monaten in Kurzarbeit befinden und zugleich an einer Weiterbildung teilnehmen. Die Weiterbildung muss zudem verschiedene Voraussetzungen erfüllen, damit Unternehmen die Beiträge erstattet bekommen. (mwi)