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Deutschland setzt Entsenderegeln aus EU-Mobilitätspaket um

28.04.2023 12:12 Uhr | Lesezeit: 1 min
Deutschland setzt Entsenderegeln aus EU-Mobilitätspaket um
Künftig sollen auch Deutsche Beamte im Rahmen der Verkehrskontrolle Lkw-Fahrer auf Einhaltung der Entsenderegeln kontrollieren können (Symbolbild)
© Foto: dpa|Guido Kirchner/picture-alliance

Der Bundestag hat sich mit dem Entsenderecht im Straßenverkehrssektor beschäftigt. Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.

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Der Bundestag hat in einer ersten Lesung über einen Gesetzentwurf beraten, der sich mit der Entsendung von Berufskraftfahrern beschäftigt. Mit dem Entwurf sollen Vorgaben aus dem EU-Mobilitätspaket zur Entsendung der Fahrer auch in Deutschland umgesetzt werden. Im Anschluss an hat das Parlament den Entwurf an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.

Der Gesetzesentwurf betrifft etwa Kraftfahrer, die im Inland arbeiten, aber von einem im EU-Ausland ansässigen Unternehmen beschäftigt werden, wie der Bundestag mitteilt.

Das Entsenderecht regelt unter anderem Aspekte wie Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und nun auch die Ruhepausenzeiten. Auch legt die EU-Straßenverkehrsrichtlinie fest, dass entsendete Kraftfahrer während ihrer Arbeit im EU-Ausland nach den dortigen Lohnregelungen vergütet werden. Von den Regelungen nicht betroffen sind Fahrer, die EU-Länder nur durchfahren sowie bilaterale Transporte durchführen.

Unternehmen müssen durch die neue Regelung spätestens bei Beginn der Entsendung eine Entsendemeldung übermitteln. Dafür steht ein mehrsprachiges Portal zur Verfügung, wie der Bundestag weiter ausführt. Außerdem müssten sie ihren Fahrern für die Zeit im Ausland bestimmte Unterlagen mitgeben, die auf Verlangen vorzuzeigen seien. Hierzu zählen unter anderem Identität des Unternehmens sowie Beginn und Ende der Beschäftigung.

Dafür muss das Arbeitnehmer-Entsendegesetz angepasst werden. So sieht der Gesetzentwurf vor, beispielsweise im Paragrafen 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Meldepflicht für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Staat aufzunehmen, die Kraftfahrer im Inland beschäftigen.

Paragraf 19 zeigt auf, welche Unterlagen diese Arbeitgeber den Kraftfahrern für die Beförderung mitgeben müssen. Diese Unterlagen sind dann vom Fahrer den Zollbehörden auf Verlangen vorzuzeigen. Wenn der Zoll eine entsprechende Aufforderung erteilt, hat das Unternehmen diese zudem elektronisch zu übermitteln.

Außerdem sollen die Bußgeldvorschriften sich ändern. Ein neuer Abschnitt im Arbeitnehmer-Entsendegesetz regelt zudem, wie die Behörden mit ein- und ausgehenden Ersuchen um Zustellungs- und Vollstreckungshilfe im Bereich entsenderechtlicher Geldbußen und finanzieller Verwaltungssanktionen umgehen sollen.

Der Gesetzentwurf ist hier auf den Seiten des Bundestages als PDF herunterladbar.

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