München. Der Versicherungsmakler Schunck hat im Hinblick auf die Coronavirus-Pandemie eine spezielle Freistellungsklausel für Verkehrshaftungs- und Transportversicherungen entworfen. Diese bestätigt Versicherungsnehmern, dass die kontaktlose An- und Ablieferung von Waren, Gütern oder Paketen keine Obliegenheitsverletzung darstellt. Auch dann, wenn etwa keine unterschriebene Empfangsquittung vorliegt. Sie gilt rückwirkend zum 1. März 2020 und ist mit mehreren Transport- und Verkehrshaftungsversicherern, mit denen Schunck zusammenarbeitet, abgestimmt.
Für Schunck-Kunden, die über eine der zustimmenden Gesellschaften versichert sind, ergeben sich somit keine negativen Konsequenzen, wenn sie von bestimmten organisatorischen Maßnahmen abweichen, die in Form von versicherungsvertraglichen Obliegenheiten vorgeschrieben sind. Das soll ihnen ein Stück Rechtssicherheit bieten für eine im Zuge der Corona-Krise bereits häufig angewendete Praxis. Das heißt: Sie müssen nicht fürchten, den Versicherungsschutz zu verlieren.
Beitrag zum Gesundheitsschutz
Die Schunck-Pandemieklausel trägt nach Angaben des Herausgebers indirekt zudem zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter (Fahrer, Zulieferer, Zusteller, Lagermitarbeiter etc.) und weiterer Kontaktpersonen bei. Vermeidbare Kontakte würden unterbleiben, ohne den Versicherungsschutz zu gefährden. Das verringere die Ansteckungsgefahr.
„Die Klausel wird bewusst nicht zeitlich befristet bis die akute Gefahrenlage überwunden ist. Wir haben dabei praxisorientiert auf den Einzelfall abgestellt, um auch der Sondersituation in Bezug auf diebstahlsgefährdete oder höherwertige Güter gerecht zu werden. Unser besonderer Dank gilt dabei unseren Partnern bei den Versicherern, die der Klausel zugestimmt haben“, erklärte am Donnerstag Peter Kollatz, Geschäftsführer der Schunck Group und verantwortlich für die operativen Fachbereiche, Recht und Schaden.
Vereinfachte Schnittstellenkontrolle
Die Schunck-Pandemieklausel besagt im Kern folgendes: Der Versicherungsnehmer kann seine bestehende Verpflichtung zur Schnittstellenkontrolle anstelle der üblichen schriftlichen Bestätigung durch den Empfänger mit anderen Maßnahmen erfüllen. Zu diesen Maßnahmen gehören zum Beispiel aussagekräftige Fotos, der Austausch sowie die Speicherung digitaler Daten mit dem Empfänger, die Nennung von Zeugen oder handschriftliche Vermerke mit Datum, Uhrzeit und Ablieferort.
Diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter und Waren sind allerdings davon ausgenommen. Es sei denn, die Ware kann an einem Ort abgestellt oder abgeliefert werden, zu dem ausschließlich der Auftraggeber beziehungsweise Empfänger oder ein Bevollmächtigter Zugang hat. Auch eine schriftlich bestätigte Absprache mit dem Wareninteressenten oder Empfänger, dass die Übergabe kontaktlos erfolgt und durch Fotos oder Zeugen dokumentiert wird, wird als Ersatz für die Schnittstellenkontrolle anerkannt. (ag)
Die Schunck-Pandemieklausel im Wortlaut erhalten Sie auf Nachfrage mit einer E-Mail an presse@schunck.de