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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz geändert

03.08.2011 11:08 Uhr
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz geändert
Die Qualifikation von Berufsfahrern ist gesetzlich geregelt
© Foto: Getty Images/Comstock Images, Montage: Kern

Berufskraftfahrer behalten ihre Grundqualifikation auch bei Entzug der Fahrerlaubnis vor dem Stichtag

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Berufskraftfahrern wird im Falle eines Entzugs, Verzichts oder Ablaufs der Geltungsdauer der Fahrererlaubnis vor dem maßgeblichen Stichtag weiterhin die benötigte Grundqualifikation unterstellt. Diese Wahrung des Besitzstandes regelt das Erste Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, das am 30. Mai 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 31. Mai 2011 im Kraft getreten ist.

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) regelt gemeinsam mit der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) die Grundqualifikation und die Weiterbildung von Fahrerinnen und Fahrern im gewerblichen Güterkraftverkehr und Personenverkehr, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Berufskraftfahrer, die an einem besonderen Stichtag im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis waren, genossen schon nach der alten Regelung Bestandsschutz. Das betraf zum einen Fahrer und Fahrerinnen, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besaßen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist sowie Inhaber eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist (§ 3 Satz 1 BKrFQG). Kraftfahrer, deren Fahrerlaubnis vor dem maßgeblichen Stichtag erloschen war, genossen bisher diesen Bestandsschutz nicht und mussten die Grundqualifikation neu erwerben. Das bedeutete eine zeit- und kostenintensive Ausbildung, obwohl nicht generell davon auszugehen sei, dass die bis zu den jeweiligen Stichtagen unterstellte Grundqualifikation gegenstandslos werde, heißt es in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum entsprechenden Gesetzentwurf.

Gesetzgeber schafft Klarheit

Dies hat der Gesetzgeber nun geändert. Im neuen § 3 Satz 2 BKrFQG heißt es nun:
„Satz 1 gilt auch für Fahrer und Fahrerinnen, die
1. eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2008 oder
2. eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2009
besessen haben und die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist."

Mit der Gesetzessänderung wird außerdem klargestellt, dass Fahrten mit Ausbildungsfahrzeugen in Fahrschulen und Kraftfahrzeuge, die zum Erwerb einer Grundqualifikation oder Weiterbildung eingesetzt werden, vom Anwendungsbereich des BKrFQG ausgenommen sind. Auf der anderen Seite wurde der Anwendungsbereich der BKrFQG erweitert. Dass Gesetz gilt nun auch für nichtgewerbliche Beförderungen, die nicht privaten Zwecken dienen. Damit fallen auch Fahrer von kommunalen Betrieben oder Anstalten des öffentlichen Rechts unter das BKrFQG. (ir)

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