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Antragsverfahren für CEMT-Genehmigungen für 2021 beginnt

20.08.2020 13:52 Uhr
Bundesamt für Güterverkehr
Bis 1. Oktober dieses Jahres können Transportunternehmen bei den BAG-Außenstellen die CEMT-Genehmigungen für 2021 beantragen
© Foto: Marc Tirl/ZB/picture-alliance

Ab sofort können Unternehmen wieder beim Bundesamt für Güterverkehr die Berechtigungen für Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten beantragen.

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Köln. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gibt an seinen Außenstellen jetzt die Antragsunterlagen für CEMT-Jahresgenehmigungen aus, die dann in 2021 gelten. Antragsschluss sei der 1. Oktober 2020, hieß es am Donnerstag in einer Pressemitteilung. Er gilt sowohl für Wiedererteilungen als auch für Neuerteilungen.

Die CEMT-Genehmigung erteilt die Behörde nach eigenen Angaben generell wieder, wenn der Antragsteller sie im Vorjahr hinreichend genutzt hat. Für eine Neuerteilung müssen Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz die Nutzung der CEMT-Jahresgenehmigungen glaubhaft machen und dürfen zunächst maximal zehn beantragen.

CEMT-Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union sowie Großbritannien, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Hinzu kommen viele ost- und südosteuropäischer Staaten. In Österreich, Italien, Griechenland und der Russischen Föderation gilt allerdings nur eine begrenzte Anzahl der CEMT-Genehmigungen.

CEMT-Genehmigung gelten nur für bestimmte Fahrzeuge

CEMT-Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen, die in Österreich und der Russischen Föderation gelten, können laut dem BAG nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „Euro IV sicher“ entsprechen. In Österreich und der Russischen Föderation ist der Standard „Euro V sicher“ vorgeschrieben.

CEMT-Jahresgenehmigungen werden grundsätzlich für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten erteilt, soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem gesamten Beförderungsweg eingesetzt werden muss. (ag/sn)

 

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