Berlin. Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7500 Euro erhalten. Das hat das Bundesfinanzministerium in einer aktuellen Pressemitteilung bekannt gegeben.
Eine gleichzeitige Antragstellung für eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist nicht möglich. Die Auszahlung der Neustarthilfe soll in der Regel wenige Tage nach Antragstellung erfolgen. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021. Weitere Informationen und die Anträge, die ab sofort gestellt werden können, finden Sie unter folgendem Link: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Höhe und mögliche Rückzahlungen der Neustarthilfe
Laut Bundesfinanzministerium beträgt die Neustarthilfe einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal jedoch 7500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.
Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten müssen sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichten. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug sollen stichprobenhaft Nachprüfungen stattfinden. (ja)
Anne
Sam
Sabrina
Maria
Kevin
Alex
Herby
Frank
Herby
Mary
Rudi Thurand
Marie
Marion